Schwerpunkt-Thema

Betriebsrentenstärkungsgesetz II verabschiedet

Mit der Zustimmung des Bundesrats in seiner letzten Sitzung am 19.12.2025 hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) die letzte parlamentarische Hürde genommen. Dabei kam es zuletzt noch zu einer für die betriebliche Praxis wichtigen Änderung gegenüber dem hier vorgestellten Entwurf.

Verbesserung der Abfindungsmöglichkeiten

Die im Entwurf vorgesehene zustimmungspflichtige Abfindung, die eine Zahlung des Abfindungsbetrags in die gesetzliche Rentenversicherung ausgelöst hätte, wurde nochmals ergänzt und die Möglichkeit zur einseitigen Abfindung ausgeweitet. Eine Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen ist nunmehr ohne Zustimmung des Begünstigten bis zu einer Grenze in Höhe von 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV möglich. Damit steigt der Grenzwert, bis zu dem eine Abfindung zulässig ist, im Jahr 2026 von 39,55 € auf dann 59,33 € Monatsrente. Für Kapitalzusagen steigt der Wert von 4.746 € auf 7.119 €.

Änderung bei der vorgezogenen Inanspruchnahme

Bisher sah das Gesetz in § 6 BetrAVG einen Anspruch auf vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente nur bei Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Zukünftig soll dieses Erfordernis gestrichen werden. Es besteht also die Möglichkeit des Abrufs der Betriebsrente auch dann, wenn lediglich eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Je nach Gestaltung kann sich dies auch auf bestehende Versorgungszusagen auswirken. Diese Regelung tritt zwar erst 2027 in Kraft. Dennoch empfiehlt sich hier eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Thematik, da sie möglicherweise Anpassungen in den betrieblichen Versorgungsregelungen auslöst. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich auch – sofern noch nicht erfolgt - eine Prüfung im Hinblick auf die Auswirkungen des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf betriebliche Versorgungsregelungen.

Weitere Änderungen

Zusammengefasst betreffen die weiteren Regelungen:

  • Verbesserungen beim Sozialpartnermodell, bspw. um den Zugang Dritter zu erleichtern,
  • erweiterte Digitalisierung der Arbeit des PSVaG,
  • Ermöglichung von Opting-Out-Systemen auf betrieblicher Ebene, d. h. verpflichtende Entgeltumwandlung mit Abwahlmöglichkeit für den Arbeitnehmer (sofern Entgeltansprüche nicht und auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind),
  • Einführung der Option einer Ratenzahlung bei Pensionsfonds,
  • Ausbau der Geringverdienerförderung durch die Dynamisierung der Einkommensgrenzen und eine Erhöhung des Förderbetrags (diese Regelung tritt erst zum 01.01.2027 in Kraft) sowie
  • Änderungen im Sozialversicherungs-, Versicherungs-, Versicherungsaufsichts- und Steuerrecht.

Konkretisierung der Evaluierung

Die Zielsetzung des Gesetzes ist die weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung. Hierzu sind nunmehr aufgrund der Ausschussempfehlung vom 05.12.2025 eine konkrete Messlatte und entsprechende Folgeaufträge im Gesetz verankert. Danach wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird.

Bewertung und Ausblick

Die Schaffung einer erweiterten Abfindungsmöglichkeit ist zu begrüßen. Die Änderung von § 6 BetrAVG mit dem Wegfall des Erfordernisses des Bezugs einer Vollrente führt zu einem Prüfungsaufwand für bestehende Versorgungszusagen. Die Fokussierung auf das Sozialpartnermodell und damit auch auf die mittelbaren Durchführungswege kann man durchaus auch kritisch hinterfragen. Eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den immer noch hinsichtlich der Deckungsmittel unverändert bedeutendsten Durchführungsweg Direktzusage lässt dagegen seit Jahren auf sich warten.


Stuttgart, den 07.01.2026 - Artikel aktualisiert am 08.01.2026

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