Betriebsrentenstärkungsgesetz II – erneute Einbringung des Gesetzesvorhabens 
    Nachdem der Entwurf des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) in der letzten Legislaturperiode mit dem Ende der Ampel-Koalition nicht mehr das Gesetzgebungsverfahren passiert hat, liegt nun ein neuer Regierungsentwurf vom 03.09.2025 vor.
    Das BRSG II soll die Regelungen des zum 01.01.2018 in Kraft getretenen ersten BRSG fortführen (vgl. Artikel vom 10.07.2017 unter https://www.kmkoll.de/artikel.aspx?ID=61) und hat wie dieses zum Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu stärken und die Verbreitung zu fördern.
    Inhalt des Gesetzesentwurfs
    Die vorgesehenen Regelungen enthalten im Wesentlichen:
    
        -  Verbesserungen zum Sozialpartnermodell, bspw. um den Zugang Dritter zu erleichtern
-  Änderungen, die die Abfindung, die vorgezogene Inanspruchnahme und die Digitalisierung der Arbeit des PSVaG betreffen
-  Ermöglichung von Opting-Out-Systemen auf betrieblicher Ebene, d. h. verpflichtende Entgeltumwand-lung mit Abwahlmöglichkeit für den Arbeitnehmer (sofern Entgeltansprüche nicht und auch nicht übli-cherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind)
-  Einführung der Option Ratenzahlung bei Pensionsfonds
-  Ausbau der Geringverdienerförderung durch die Dynamisierung der Einkommensgrenzen und eine Erhöhung des Förderbetrags (diese Regelung soll unabhängig vom Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes erst zum 01.01.2027 in Kraft treten) sowie
-  Änderungen im Sozialversicherungs-, Versicherungs-, Versicherungsaufsichts- und Steuerrecht
Wichtig für die betriebliche Praxis sind dabei insbesondere die Änderungen des Betriebsrentengesetzes zur Abfindung (§ 3 BetrAVG) und zur vorgezogenen Inanspruchnahme (§ 6 BetrAVG). 
    Mit dem neuen § 3 Absatz 2a BetrAVG soll eine weitere Möglichkeit der Abfindung von Anwartschaften mit Zustimmung des Berechtigten geschaffen werden. Danach ist eine Abfindung zulässig, wenn der Monatsbe-trag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (bei Kapitalleistungen 24 Zehntel) nicht überschreitet. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer zustimmt und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.
    Bisher sah das Gesetz in § 6 BetrAVG einen Anspruch auf vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente nur bei Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Zukünftig soll dieses Erfordernis gestrichen werden. Es besteht also die Möglichkeit des Abrufs der Betriebsrente auch dann, wenn lediglich eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Je nach Gestaltung kann sich dies auch auf bestehende Versorgungszusagen auswirken. Diese Regelung soll zwar erst 2027 in Kraft treten. Dennoch empfiehlt sich hier eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Thematik, da sie möglicherweise Anpassun-gen in den betrieblichen Versorgungsregelungen auslöst.
    Bewertung und Ausblick
    Die Schaffung einer erweiterten Abfindungsmöglichkeit im ansonsten sehr restriktiven § 3 BetrAVG ist zu begrüßen. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nur mit der Zustimmung des Berechtigten erfolgen kann und die Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung erhöht den Aufwand zusätzlich. Eine grundsätzliche Er-höhung der zustimmungsfreien Bagatellabfindung ist leider nicht vorgesehen. Die Änderung von § 6 
BetrAVG mit dem Wegfall des Erfordernisses des Bezugs einer Vollrente führt zu einem erhöhtem Prüfungs-aufwand bestehender Versorgungszusagen.
    
    
    Stuttgart, den 23.10.2025
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